Seit 1995 werden pflegebedürftige Personen von begutachtenden Unternehmen eingestuft. Es gab bis 2017 nur drei verschiedene Pflegestufen, nicht wie oft vermutet auch die Pflegestufe 4 und Pflegestufe 5. Diese drei Stufen wurden nach ermittelten Minuten für den täglichen Pflegeaufwand festgelegt. Diese Minuten konnten lediglich in drei verschiedenen Kategorien erreicht werden: Körperpflege, Ernährung, Mobilität.
0 - 45 Minuten: | keine Pflegestufe |
46 - 119 Minuten: | Pflegestufe 1 |
120 - 239 Minuten: | Pflegestufe 2 |
Ab 240 Minuten: | Pflegestufe 3 |
Eine Geldleistung oder Sachleistung stand einer pflegebedürftigen Person erst ab der Pflegestufe 1 zu.
Außerdem gab es noch zusätzlich die Prüfung der Alltagskompetenz. Dies bezog sich auf psychische Erkrankungen, wie zum Beispiel eine Demenz, Depressionen usw. und deren Auswirkung auf den Alltag. Es konnte eine eingeschränkte Alltagskompetenz im 'erheblichen' oder 'erhöhtem' Maße festgestellt werden. Dadurch gab es von den Pflegeversicherungen zusätzlich zum Pflegegeld weitere Pauschalen. Möglich ist es auch gewesen, dass eine Person keine Pflegestufe erreicht hat, aber eine eingeschränkte Alltagskompetenz hatte. Dadurch gab es noch kein Pflegegeld, aber bestimmte Beträge für Betreuungs- und Entlastungsmöglichkeiten.
Da sich die Pflege als auch die Versorgung von pflegebedürftigen Personen nicht nur auf Minuten reduzieren lässt, wurde 2017 das System grundlegend geändert. Das neue Begutachtungsinstrument wurde geschaffen. Aus den Pflegestufen wurden Pflegegrade.
Seitdem gibt es insgesamt 5 Pflegegrade. In sechs verschiedenen Modulen können gewichtete Punkte erreicht werden. Die Module sind in verschiedene Kriterien unterteilt. Somit lassen sich die Fähigkeiten und Einschränkungen einer Person deutlich genauer beschreiben. Insgesamt können 100 gewichtete Punkte.
0 - 12,0 Punkte: | Kein Pflegegrad |
12,5 - 27,0 Punkte: | Pflegegrad 1 |
27,5 - 47,0 Punkte: | Pflegegrad 2 |
47,5 - 69,5 Punkte: | Pflegegrad 3 |
70,0 - 89,5 Punkte: | Pflegegrad 4 |
90,0 Punkte und mehr: | Pflegegrad 5 |
Damit stehen einer pflegebedürftigen Person mehr Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten aus der Pflegeversicherung zu. Geld- und Sachleistungen erhält man jedoch erst ab dem Pflegegrad 2. Ab dem Pflegegrad 1 hat jeder Versicherte den Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 € monatlich.
Der Entlastungsbetrag wird jedoch nicht überwiesen. Jeder Versicherte hat bei der Pflegeversicherung ein „eigenes Konto“ das nach dem "Sparbuchprinzip" funktioniert. Abrechnen können jedoch nur Unternehmen, die einen Vertrag mit den Pflegeversicherungen haben. Das wären zum Beispiel ambulante Pflegedienste oder Tagespflegeeinrichtungen. Über diesen Betrag können die pflegebedürftigen Personen Betreuungs- und Entlastungsmöglichkeiten, beispielsweise eine Haushaltshilfe, in Anspruch nehmen. Welche Leistungen einem genau zustehen, entscheidet jeweils das eigene Landesrecht. Dieser Betrag kann auch für Tages- oder Nachtpflege, für Investitionskosten und für Kosten für Hin- und Rückfahrten genutzt werden.
Nicht genutzte Beiträge aus dem zurückliegenden Jahr können bis zum 30.06. des folgenden Jahres abgerechnet werden.
Außerdem stehen pflegebedürftigen Personen ab dem Pflegegrad 1 bis zu 4.000 € für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu. Dies wäre zum Beispiel der Umbau eines Badezimmers, zur Schaffung einer ebenerdigen Dusche oder die Installation eines Treppenlifters zur Überwindung von Etagen.
Wichtig zu wissen: Bei den gesetzlichen Pflegeversicherungen kann ein Antrag auf eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme immer wieder gestellt und gewährt werden. Bei den privaten Pflegeversicherungen gilt das nicht. Hier wird geprüft, ob die Voraussetzung für die Maßnahme schon zum Zeitpunkt der ersten Bewilligung bestand. Wenn ja, dann ist ein weiterer Anspruch nicht gegeben.
Die pflegebedürftigen Personen mit einer bestehenden Pflegestufe wurden 2017 in die Pflegegrade übergeleitet.
- Personen mit der Pflegestufe 1 kamen in den Pflegegrad 2.
- Personen mit der Pflegestufe 2 kamen in den Pflegegrad 3.
- Personen mit der Pflegestufe 3 kamen in den Pflegegrad 4.
- Personen ohne Pflegestufe, aber mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz kamen in den Pflegegrad 2.
Dies bedeutete auch: Personen mit einer Pflegestufe und einer eingeschränkten Alltagskompetenz machten einen Sprung von zwei Pflegegraden.
Hatte eine pflegebedürftige Person die Pflegestufe 1 und eine eingeschränkte Alltagskompetenz, kam sie folglich in den Pflegegrad 3. Personen mit Pflegestufe 2 und einer eingeschränkten Alltagskompetenz wurden in den Pflegegrad 4 und Personen mit Pflegestufe 3 und einer eingeschränkten Alltagskompetenz wurden in den Pflegegrad 5 übergeleitet.