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Eilfeststellung

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Eilfeststellung

Fallbeispiel:
Bei einer Begutachtung, nach bereits erfolgter Eilfeststellung, befand sich der betroffene Versicherte, vor der Begutachtung stationär in einem Krankenhaus, oder einer Rehaeinrichtung. Der dortige Sozialdienst hat einen Antrag bei der zuständigen Pflegeversicherung gestellt. Ein Mitarbeiter/in des begutachtenden Unternehmens ruft vor der Entlassung in der Klinik an und erkundigt sich nach dem Versicherten.

Anhand der aufgenommenen Informationen wird entschieden, ob voraussichtlich kein Pflegegrad, oder mindestens jedoch der Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 2 zugeteilt wird.

Dies dient hauptsächlich der Sicherstellung der Versorgung des Betroffenen nach der Entlassung.

Wenn der Versicherte beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt wieder nach Hause entlassen wird, und voraussichtlich auf fremde Hilfe angewiesen ist, kann z. B. ein ambulanter Pflegedienst engagiert werden, um den betroffenen Versicherten zu unterstützen.

Zudem dient dieses Kurzgutachten dem Gutachter als erste Orientierung, da hier die pflegebegründenden Diagnosen aufgenommen wurden, und eine Prognose über die Dauerhaftigkeit der Versorgung gegeben wird.

Ansonsten ist der Ablauf ähnlich wie bei einem Erstgutachten.

Man sollte wissen, dass bei dieser Begutachtung angefangen von keinem Pflegegrad, bis zum Pflegegrad 5, jedes Ergebnis erreicht werden kann.

Oftmals sind es Versicherte, die noch keinen Pflegegrad haben und somit auch keine Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung.

Manchmal kommt es vor, dass ein Versicherter bereits Leistungen des Pflegegrades 1 in Anspruch nimmt, sich in stationärer Behandlung befindet, und der dortige Sozialdienst die zukünftigen Einschränkungen mit dem damit verbundenen Hilfebedarf in einem höheren Maße sieht. In einem solchen Fall gilt der Antrag als Begutachtung nach bereits erfolgter Eilfeststellung, jedoch nicht als Höherstufungsantrag.